Allgemeine Geschäftsbedingungen
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| 1. |
Mit Zustandekommen eines Vertrages durch schriftliche oder mündliche Auftragserteilung an die GUS werden die allgemeinen Geschäftsbedingungen der GUS durch den Auftraggeber anerkannt, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist. |
| 2. |
Wir gewährleisten die sach- und fachgerechte Durchführung geophysikalischer Dienstleistungen im vereinbarten Umfang. |
| 3. |
Der Auftraggeber übernimmt es, evtl. notwendige Genehmigungen zur Durchführung von Messungen oder Untersuchungen einzuholen. |
| 4. |
Flur- und Wegeschäden werden von uns in der Regel nicht verursacht. Ausgenommen sind Messungen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen. Hier werden etwaige Kosten durch Flur- oder Wegeschäden vom Auftraggeber getragen. |
| 5. |
Wir übernehmen keinerlei Verpflichtungen hinsichtlich der Richtigkeit oder des Erfolges von Maßnahmen, die aufgrund unserer Messungen, unserer Meßergebnisse oder etwaiger Empfehlungen ausgeführt oder unterlassen werden, es sei denn, dies ist ausdrücklich schriftlich vereinbart. |
| 6. |
Der Auftraggeber verpflichtet sich, uns alle Besonderheiten, die Einfluß auf die uns übertragenen Arbeiten haben und diese erschweren oder verzögern können, rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen. |
| 7. |
Kann eine Messung oder Untersuchung durch das Verschulden der GUS nicht durchgeführt werden, so erfolgt keine Berechnung. Kann eine Messung oder Untersuchung ohne das Verschulden der GUS nicht durchgeführt oder nicht beendet werden, so erfolgt eine Berechnung entsprechend den durchgeführten Arbeiten zzgl. etwaiger Nebenkosten. |
| 8. |
In unseren Angebotspreisen sind alle Nebenkosten enthalten, sofern von uns nicht ausdrücklich auf zusätzliche Nebenkosten hingewiesen wird. Die Angebotspreise sind Nettopreise. Angebote gelten 3 Monate ab Angebotsabgabe. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 8 Tagen ohne Abzug zu begleichen. |
| 9. |
Der Untersuchungsbericht wird dem Auftraggeber in einfacher Fertigung überstellt. Mehrfertigungen sind, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist, gesondert zu vergüten. |
| 10. |
Der Auftraggeber ist berechtigt, sich jederzeit durch Beauftragte über den Verlauf der Messungen und den Stand der Auswertung der Meßdaten zu unterrichten. |
| 11. |
Gerichtsstand ist Karlsruhe. Es gilt deutsches Recht. |